Top aktuell mit den inhaltlich sowie optischen Änderungen der 2. Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
Die neue Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ist seit dem 22.12.2022 in Kraft; die neuen Formulare ab dem 01.09.2024 verbindlich zu nutzen.
Aber das "Abenteuer Formularverordnung" geht in die nächste Runde. Der Gesetzgeber hat mit der 2. Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch einmal inhaltliche und optische Änderungen im Formularwesen vorgenommen.
Diese Verordnung tritt am 01.09.2024 in Kraft – Übergangsfrist zur verbindlichen Nutzung 01.10.2025!
In der täglichen ZV-Praxis stellt man sich bei den formularmäßigen Aufträgen – insbesondere an den GVZ oder bei der Forderungspfändung – des Öfteren die Frage „welches „Kreuzchen“ oder weitere Anordnung zur Pfändungsmaßnahme ist denn nun sinnvoll?“
Themenauswahl:
- Wann findet der Antrag gem. § 758a Abs. 1 bzw. § 758a Abs. 4 ZPO Anwendung?
Das Gerichtsvollzieherformular:
- Adressat, Gläubigeranträge und Übermittlungsmöglichkeiten, Vollmachten, Ergänzungen in Bezug auf Schuldnerbezeichnung
- Anmerkungen zur Übermittlung von Schuldtiteln und weiteren Anlagen auch im Hinblick auf § 754a ZPO
- Optimale Ausnutzung erweiteter Befugnisse des Gerichtsvollziehers im Rahmen der §§ 755 und 802I ZPO
- Effiziente Anwendung der einzelnen Module im Auftrag
- Zu beachtende Unterscheidungsmerkmale bei der Forderungsaufstellung
Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
(Anlage 3 zu § 1 Abs. 3 ZVFV)
- Wegfall verschiedener Antragsformulare für Forderungspfändung sowohl bei gewöhnlicher Forderung als auch für die Unterhaltspfändung
- Fehlervermeidung bei unterschiedlichen Antragsarten sowie zusätzliche Angaben zum Schuldner und Drittschuldner
- Verschiedene Zustellungsmöglichkeiten an Drittschuldner und Schuldner
- Ergänzende Anordnungen erkennen und beantragen
- Mögliche Haftungsfallen des Anwaltes bei vereinfachter Vollstreckung im Rahmen des § 829a ZPO
- Unterschiedliche Arten der Forderungsaufstellung
u.v.m.
Schwachstellen erkennen und bewältigen!