Das aktuelle Formularwesen in der Zwangsvollstreckung und die praktische Umsetzung

„Das Kreuz mit dem Kreuzchen“ im neuen Formularwesen der Zwangsvollstreckung - erste Erfahrungen bei der praktischen Umsetzung -

Veranstalter:
ZORN SEMINARE
Fachgebiet:
Zwangsvollstreckung / Mahnverfahren
Dauer: 3 Std.
Onlineseminar
129,00 €
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Kursbeschreibung

Top aktuell mit den inhaltlich sowie optischen Änderungen der 2. Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung

Die neue Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung ist seit dem 22.12.2022 in Kraft; die neuen Formulare ab dem 01.09.2024 verbindlich zu nutzen.

Aber das "Abenteuer Formularverordnung" geht in die nächste Runde. Der Gesetzgeber hat mit der 2. Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung noch einmal inhaltliche und optische Änderungen im Formularwesen vorgenommen.
Diese Verordnung tritt am 01.09.2024 in Kraft – Übergangsfrist zur verbindlichen Nutzung 01.10.2025!

In der täglichen ZV-Praxis stellt man sich bei den formularmäßigen Aufträgen – insbesondere an den GVZ oder bei der Forderungspfändung – des Öfteren die Frage „welches „Kreuzchen“ oder weitere Anordnung zur Pfändungsmaßnahme ist denn nun sinnvoll?“

Themenauswahl:

  • Wann findet der Antrag gem. § 758a Abs. 1 bzw. § 758a Abs. 4 ZPO Anwendung?

Das Gerichtsvollzieherformular:

  • Adressat, Gläubigeranträge und Übermittlungsmöglichkeiten, Vollmachten, Ergänzungen in Bezug auf Schuldnerbezeichnung
  • Anmerkungen zur Übermittlung von Schuldtiteln und weiteren Anlagen auch im Hinblick auf § 754a ZPO
  • Optimale Ausnutzung erweiteter Befugnisse des Gerichtsvollziehers im Rahmen der §§ 755 und 802I ZPO
  • Effiziente Anwendung der einzelnen Module im Auftrag
  • Zu beachtende Unterscheidungsmerkmale bei der Forderungsaufstellung

Der Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
(Anlage 3 zu § 1 Abs. 3 ZVFV)

  • Wegfall verschiedener Antragsformulare für Forderungspfändung sowohl bei gewöhnlicher Forderung als auch für die Unterhaltspfändung
  • Fehlervermeidung bei unterschiedlichen Antragsarten sowie zusätzliche Angaben zum Schuldner und Drittschuldner
  • Verschiedene Zustellungsmöglichkeiten an Drittschuldner und Schuldner
  • Ergänzende Anordnungen erkennen und beantragen
  • Mögliche Haftungsfallen des Anwaltes bei vereinfachter Vollstreckung im Rahmen des § 829a ZPO
  • Unterschiedliche Arten der Forderungsaufstellung

u.v.m.

Schwachstellen erkennen und bewältigen!

Termin / Kursort

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